Meinungsäusserung der Einspruchsabteilung ein erhöhter Beweiswert zu. Insgesamt ist festzuhalten, dass das Bundespatentgericht, welches - anders als der Experte F. und die Einspruchsabteilung des EPA - die Fragen der Offenbarung bzw. Ausführbarkeit nicht vertieft geprüft hat, mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung unter Beizug ausschliesslich der DE OS 3333 die Neuheit des Streitpatents verneint. In erster Linie steht aber aufgrund des Gutachtens von F., dessen Schlussfolgerungen von der Einspruchsabteilung des EPA vollumfänglich bestätigt werden, fest, dass CH 1111 und EP 4444 nicht genügend offenbart sind, womit CH 1111 und der schweizerische Teil von EP 4444 nichtig sind.