Das Bundespatentgericht untersuchte - wie erwähnt - die Abgrenzbarkeit der beanspruchten einkomponentigen Dichtmasse und damit die Frage der Neuheit gegenüber dem Stand der Technik, indem es DE OS 3333 (OS H.) heranzog (Beschluss S. 37 ff.; vgl. dazu kläg. act. 35 und die von den Beklagten an Schranken eingereichte "Merkmalsübersicht der Klagepatente im Vergleich zu DE OS 3333 [OS H.]").