den entsprechenden Merkmalen gemäss Streitpatent formulierten Eigenschaften erfüllt werden könnten. Das Bundespatentgericht hielt dann aber - ohne dies näher zu begründen - fest, die entsprechenden stofflichen Merkmale der beanspruchten einkomponentigen Dichtmasse seien zwar äusserst breit, aber doch noch so deutlich und vollständig gehalten, dass ein Fachmann die Lehre jedenfalls hinsichtlich der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 25/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte