© Kanton St.Gallen 2026 Seite 24/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte DE 2222 weitestgehend im Wortlaut identisch seien, EP 4444 sogar bis hin zur Anspruchsnummerierung (vgl. Widerklageduplik Rz. 65 als Stellungnahme zu Duplik Rz. 119, wo lediglich vermerkt wird, dass die Beklagten die Begründung des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 08.05.2006 mit nachträglicher Eingabe vom 16.08.2006 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens gereicht hätten).