der Gegenstand von EP 4444 und CH 1111 einander gegenüber gestellt werden. Sie führten aus, alle Merkmale von EP 4444 würden sich auch in CH 1111 finden, lediglich in leicht unterschiedlicher Verteilung auf Haupt- bzw. Unteransprüche. Ein Unterschied bestehe in Bezug auf das Merkmal A, indem EP 4444 eine Dispersion von Polyacrylaten fordere, während CH 1111 eine Dispersion von Vinylpolymeren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 22/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte