Nach der Zustellung des Beweisbeschlusses erklärten die Klägerinnen mit Schreiben vom 19. Juni 2009, sie würden der Aufforderung des Gerichts zur Leistung eines Beweiskostenvorschusses in Kenntnis der möglichen Folgen dieses Verhaltens nicht nachkommen. Aufgrund dieser Erklärung erübrigte sich die Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 275 Abs. 2 ZPO. Nachdem der Beweiskostenvorschuss von den Klägerinnen nicht bezahlt worden ist, wird das für die Frage der Rechtsbeständigkeit der Streitpatente angeordnete Gutachten nicht eingeholt.