115 Abs. 3 ZPO). Im Entscheid vom 23. Juni 2008 wurde festgehalten, F. habe anlässlich eines Telefongesprächs selber ausgeführt, es bestehe die Problematik, dass er als Patentanwalt nicht über die spezialisierte Erfahrung eines Praktikers/ Durchschnittsfachmanns verfüge. Gleichzeitig hielt er fest, fachlich imstande zu sein, das Kurzgutachten zu erstatten. F. sollte, wie erwähnt, dem Gericht mitteilen, ob ein weiterer Experte für die Ausarbeitung des Gutachtens beizuziehen sei (Entscheid S. 7 E. I.8 und S. 20 E. II.4a).