Diesen Einwand berücksichtigte der Handelsgerichtspräsident - wie erwähnt - mit der Möglichkeit des Beizugs eines weiteren Experten mit den entsprechenden Spezialkenntnissen. Auch in den weiteren Schreiben vom 20. April und 12. Mai 2006 (HG.2005.124-HGP/Ger.act. 49 und 57) erklärte sich die Klägerin 1 unter dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte