17). Der Experte F. hielt in der Folge selber fest, es bestehe in der Tat die Problematik, dass er als Patentanwalt nicht über die spezialisierte Erfahrung eines in diesem Gebiet tätigen Praktikers/Durchschnittsfachmanns verfüge. F. wurde entsprechend angewiesen, nach Durchsicht der Akten dem Gericht mitzuteilen, ob ein aussenstehender Experte beizuziehen sei (Entscheid vom 23.06.2008 S. 7 E. I.8). In der Folge ersuchte F. nicht um Beizug eines zusätzlichen Experten, woraus zu schliessen ist, dass er das Gutachten gestützt auf seine Fachkunde erstatten konnte.