Gutachten verfasst hat, grundsätzlich im Hauptverfahren nicht in den Ausstand treten. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen besteht kein Grund, generell die Anforderungen beim Experten höher anzusetzen als beim Richter, es sei denn, es würden weitere Gründe hinzukommen, die auf eine Befangenheit des Experten schliessen lassen. So ist ein Experte ebenso wie ein Richter imstande, unvoreingenommen ein Gutachten zu erstatten. Im Massnahmeverfahren (HG.2005.124-HGP) wurde F. zum Experten bestimmt, nachdem die Parteien keine hinreichend begründeten Einwände gegen ihn vorgebracht hatten (Entscheid vom 23.06.2008 S. 7 E. I.8).