Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Es genügt, wenn Tatsachen vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (BGE 131 I 113 E. 3.4; 124 I 123 E. 3a; Vogel/Spühler, Zivilprozessrecht, 3 Rz. 39). Ein Richter, der eine vorsorgliche Massnahme erlassen hat, bzw. ein Sachverständiger, der im Massnahmeverfahren ein Gutachten verfasst hat, muss grundsätzlich im folgenden Hauptprozess nicht in den Ausstand treten, dies u.a. auch deshalb, weil sich das Verfahren über vorsorgliche Massnahmen während der