Europäisches Patentübereinkommen, Zürich 1998, N 50.01, 50.03; Schachenmann/Bertschinger, in: Bertschinger/Münch/Geiser, Schweizerisches und europäisches Patentrecht, Basel 2002, Rz. 15.12f., 15.18, 15.20f.). a) Wie erwähnt, erstattete der Experte F. im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens ein Kurzgutachten betreffend die Gültigkeit von CH 1111. Die Parteien hatten im Schriftenwechsel die Einholung einer Expertise beantragt. An Schranken hielten die Beklagten fest, aufgrund des Gutachtens von F. und des Beschlusses des Deutschen Bundespatentgerichts vom 8. Mai 2006 betreffend das Deutsche Patent DE 2222 sei die Nichtigkeit der Streitpatente nachgewiesen. Es sei