Nachdem die Beklagten widerklageweise die Nichtigkeit von EP 4444 und CH 1111 geltend machen, und sich im Massnahmeverfahren aufgrund des Kurzgutachtens von F. ergab, dass CH 1111 glaubhaft zufolge ungenügender Offenbarung und mangels erfinderischer Tätigkeit nichtig ist, ist zunächst die Frage der Gültigkeit von EP 4444 und CH 1111 zu prüfen. III.