Ein Weiterbenutzungsrecht aufgrund einer Vorbenutzung durch das Produkt I. 33 bestehe nicht, nachdem dieses nicht die gleichen Merkmale aufweise wie EP 4444 (Klage Rz. 226 ff.). Insgesamt stelle somit die Herstellung der angegriffenen Dichtmasse "E." durch die Beklagte 2 und deren Anbieten und Vertrieb durch die Beklagte 1 eine identische Verletzung der Ansprüche 1, 2, 4, 7 und 13 von EP 4444 im Sinne von Art. 66 lit. a PatG sowie Teilnahme an einer identischen Verletzung der Ansprüche 15 und 16 von EP 4444 im Sinne von Art. 66 lit. d PatG dar. Ein Weiterbenutzungsrecht nach Art. 35 PatG scheide mangels Identität mit dem vorbenutzten Produkt I. 33 aus (Klage Rz. 229).