essenzielle Eigenschaften verfügen muss, um hinreichend abgegrenzt zu sein. Die Beklagte erhoben an Schranken den Einwand des unbestimmten Rechtsbegehren nicht mehr ausdrücklich, sondern brachten vor, die Streitpatente seien insbesondere wegen mangelnder Offenbarung nicht rechtsbeständig. Darauf wird im Folgenden zunächst einzugehen sein.