Klägerinnen eine von ihnen am 1. Februar 2006 unterzeichnete Bestätigung ein, wonach seit dem Jahre 2001 zwischen ihnen ein mündlicher Exklusivlizenzvertrag bestehe (kläg.act. 65). Gemäss Ziff. 2.5 der Bestätigung eines mündlichen Exklusivlizenzvertrags räumte die Klägerin 1 der Klägerin 2 eine selbständige Klagebefugnis ein, womit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Klageberechtigung des Lizenznehmers besteht (vgl. BGE vom 18.12.1998, sic! 1999, S. 444 ff., "Erythropoietin V"). Die Beklagten bestritten nunmehr in der Duplik (Rz. 24; vgl. aber Klageantwort Rz. 48) und an Schranken die Aktivlegitimation der Klägerin 2 nicht mehr.