b PatG von vorneherein nicht anwendbar, da es nicht um ein europäisches Patent geht. Wie erwähnt, liegt im rechtskräftig entschiedenen Massnahmeverfahren (HG.2005.124- HGP) bereits ein einlässlich begründetes Gutachten in Bezug auf die Gültigkeit von CH 1111 vor, und es ist - wie nachfolgend auszuführen sein wird - auf die Einholung eines Gutachten im vorliegenden Verfahren zu verzichten. Die Voraussetzungen für eine Sistierungen des Verfahrens sind damit nicht gegeben. Die Klägerinnen haben denn auch an Schranken den Sistierungsantrag nicht aufrecht erhalten und diesen in der Folge auch nicht erneuert.