Mit nachträglicher Eingabe vom 11. Juni 2007 reichten die Beklagten einen Bescheid der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Mai 2007 ein und beantragten, diesen dem Gutachter F. zuzustellen. Wie erwähnt, erstattete der Experte F. am 28. September 2007 das Kurzgutachten im Massnahmeverfahren (HG.2005.124-HGP). Mit nachträglicher Eingabe vom 18. Dezember 2007 reichten die Beklagten den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Dezember 2007 ein.