7. Die Klägerinnen reichten am 6. Februar 2006 die Replik und Widerklageantwort ein. Mit Verfügung vom 8. Februar 2006 wies der Handelsgerichtspräsident den prozessualen Antrag Ziffer 2 der Beklagten ab, wonach das Hauptverfahren über die Hauptklage vorab auf Ziff. 1 des klägerischen Rechtsbegehrens zu beschränken sei. Die Beklagten erstatteten am 6. Juli 2006 die Duplik und Widerklagereplik, wobei sie an ihren Rechtsbegehren festhielten. Die Widerklageduplik erging am 18. Dezember 2006, worauf die Beklagten am 8. Januar 2007 eine nachträgliche Eingabe einreichten. Die Klägerinnen nahmen dazu mit Schreiben vom 22. Januar 2007 Stellung.