5. Im vorliegenden Verfahren hatten die Beklagten am 15. August 2005 die Klageantwort und Widerklage eingereicht. Gleichzeitig stellten sie den prozessualen Antrag, die mit Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 24. Dezember 2004 erlassenen vorsorglichen Massnahmen (HG.2004.28-HGP) seien mit sofortiger Wirkung und ohne Anhörung der Klägerinnen aufzuheben. Nachdem – wie erwähnt – mit Präsidialentscheid des Kassationsgerichts St. Gallen vom 27. Dezember 2005 die Ziffern 1-4 des Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 24. Dezember 2004 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte