Am 2. Februar 2005 machten die Klägerinnen gestützt auf Ziff. 4 des Entscheids des Handelsgerichtspräsidenten vom 24. Dezember 2004 die vorliegende Klage anhängig mit einem Rechtsbegehren, welches teilweise über die Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1.a) und 1.b) des erwähnten Entscheids hinausgeht. Die Klägerinnen haben die Frist zur Prosequierung des Massnahmeentscheids unbestrittenermassen mit der vorliegenden Klage gewahrt (vgl. Klage Rz. 5). 3. Mit Entscheid vom 26. April 2005 wies der Präsident des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen die gegen den Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 24. Dezember 2004 (HG.2004.28-HGP) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten ab.