vom 24. Dezember 2004 verfügte der Handelsgerichtspräsident gegenüber den Beklagten ein Verbot gemäss den modifizierten Rechtsbegehren der Massnahmereplik und drohte ihnen bzw. ihren Organen Strafe im Sinne von Art. 292 StGB für den Fall der Nichtbeachtung an. Der Gerichtspräsident bestimmte, dass die Verfügung in Kraft trete, sobald die Gesuchstellerin eine Sicherheit im Betrag von Fr. 500'000.-- geleistet habe, und verpflichtete die Klägerin 1 zur Klageeinreichung im ordentlichen Prozess innert 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung unter Androhung des Dahinfallens der Massnahme im Säumnisfall (HG.2004.28-HGP). Am 2. Februar 2005 machten die Klägerinnen gestützt auf Ziff.