b) Die C. AG (Beklagte 1), R., vertreibt Systeme zur Abdichtung von Gebäudehüllen (kläg.act. 3). Sie bietet unter "Klebetechnik" insbesondere einen lösungsmittelfreien, luftdichten und dauerhaft elastischen "Randanschlusskleber" unter der Bezeichnung "E." an (kläg.act. 17-19). Dieser wird von der D. AG (Beklagte 2), S., hergestellt (kläg.act. 4, 20). 2. Am 6. April 2004 reichte die Klägerin 1 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein. Sie behauptete, die Beklagten verletzten CH 1111 und EP 0000 insbesondere mit der Fabrikation und dem Vertrieb des Produktes "E.". Mit Entscheid