{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2005-14_2009-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6051&type=1563347022&cHash=c5548398f10552a6d56f3e06c2f76976", "Checksum": "d7997c252ace21e0504e01b3ad7f8717"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:51:07", "Num": ["HG.2005.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 27.10.2009 HG.2005.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14) bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. a und b und Art. 83 EPÜ (SR 0.232.142.2). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Sie hat neu zu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit zu beruhen. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige und das Deutsche Bundespatentgericht festhalten – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass ein Fachmann sie wiederholbar ausführen kann. Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. 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Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. Oktober 2009, HG.2005.14).\n\nergebe sich bereits aus der Druckschrift \"ASTM D 3121-94 'Standard Test Method for\nTack of Pressure-Sensitive Adhesives by Rolling Ball', ASTM International, West\nConshohocken, PA, USA\" (vgl. Beilage 4 zur nachträglichen Eingabe der Beklagten\nvom 16.08.2006), wonach Untersuchungen des selben Polymerfilms bei verschiedenen\nAusführenden (z.B. Laboratorien) um bis zu 50% unterschiedliche Zahlenwerte liefern\nwürden, weshalb die Methode der rollenden Kugel ausdrücklich als nicht zur absoluten\nSpezifikation von Endprodukten sondern lediglich als zur Qualitätskontrolle innerhalb\neines Laboratoriums geeignet bezeichnet werde (Beschluss S. 39 Mitte; Merkmal C\nund Unteranspruch 12 von EP 4444 gemäss kläg. act. 35). Eine Abgrenzung gegenüber\nder Lehre gemäss DE OS 3333 ergebe sich auch nicht aufgrund der Merkmale 1.2\n(standfest), 1.3 (fliessfähig), 1.4 (aus einer Kartusche oder einem Kunststoffbeutel leicht\nherauspressbar), 6 (die Dichtmasse weist 1 bis 80 bzw. bis 70 Gewichtsteile Additive\nauf) und 6.1 (1 bis 70 Gewichtsteile Füllstoffe als Additive; vgl. Beschluss S. 34f.), so\ndass den entsprechenden Hilfsanträgen nicht entsprochen werden könne. Bei den\nEigenschaften bzw. Funktionen \"standfest, fliessfähig und aus einer Kartusche oder\neinem Kunststoffbeutel leicht herauspressbar\" (Merkmale 1.2 - 1.4) handle es sich um\nzahlenmässig unbestimmt gehaltene und damit zur Abgrenzung ungeeignete\nMerkmale, unter die sich nicht nur die Dichtmassen gemäss Streitpatent, sondern\nletztlich auch alle Zusammensetzungen des Standes der Technik, die unter die\nstofflichen Merkmale 1.1, 1.2, 1.3, 6 und 6.1 fallen, zwangslos einordnen lassen\nwürden. Das Bundespatentgericht könne einen stofflichen Unterschied der\nbeanspruchten Dichtmasse gegenüber einer Masse zum Dichten gemäss DE OS 3333\nnicht feststellen (Beschluss S. 39 unten, S. 40 2. Absatz, S. 41 oben; Merkmal E,\nUnteranspruch 5 bzw. 3, Unteranspruch 13 bzw. 10 gemäss kläg. act. 35). Was die\nVerwendung der einkomponentigen Dichtmasse gemäss Streitpatent zum Abdichten\nund Anschliessen von Folien im Baubereich an Wänden aus Holz, Putz, Beton,\nKalkstein oder Ziegelstein (Merkmal 7; vgl. Beschluss S. 35 Mitte) betreffe, so ergebe\nsich eine derartige Anwendbarkeit für den Fachmann in naheliegender Weise aus der\nDE OS 3333 in Verbindung mit dem Stand der Technik, wie er sich aus dem\nProspektmaterial \"B.-P. - Luftdicht verkleben von Dampfbremsen auf Mauerwerk\" (vgl.\nBeilage 3 zur nachträglichen Eingabe der Beklagten vom 16.08.2006) darstelle. Denn in\nB.-P. werde eine einkomponentige lösungsmittelhaltige Klebe- und Dichtmasse auf\nAcrylatbasis zum luftdichten Verkleben von Dampfbremsen, darunter auch\nPolyethylenfolien, auf geeigneten Untergründen, z.B. Stein, Beton, Putz und Holz, an\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 27/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWänden im Baubereich beschrieben. Ausgehend von DE OS 3333, wonach die dort\nbeschriebene Dichtmasse u.a. auch zum Anschliessen von Fussbodenbelägen mit\neiner Rückenbeschichtung aus Polypropylen auf bauüblichen Untergründen geeignet\nsei, habe der Fachmann ohne Weiteres auch die ihm aus dem Prospektmaterial B.-P.\nbekannte Anwendungsmöglichkeit in Erwägung ziehen können, ohne dass es hierzu\nerfinderischen Zutuns bedurft hätte (Beschluss S. 41 letzter Absatz; Anspruch 15 bzw.\n12, Anspruch 16 bzw. 13 gemäss kläg. act. 35).\n\n"}