{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2005-14_2009-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6051&type=1563347022&cHash=c5548398f10552a6d56f3e06c2f76976", "Checksum": "d7997c252ace21e0504e01b3ad7f8717"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:51:07", "Num": ["HG.2005.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 27.10.2009 HG.2005.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14) bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. a und b und Art. 83 EPÜ (SR 0.232.142.2). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Sie hat neu zu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit zu beruhen. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige und das Deutsche Bundespatentgericht festhalten – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass ein Fachmann sie wiederholbar ausführen kann. Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. 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Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. Oktober 2009, HG.2005.14).\n\nb) In der Verhandlung vom 8. Mai 2006 widerrief der 15. Senat (Technischer\nBeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts DE 2222 im Hinblick auf die DE OS 3333\n(OS H.; kläg. act. 51). Das Bundespatentgericht stellte dabei aus\nprozessökonomischen Gründen die Prüfung des durch Druckschriften dokumentierten\nStandes der Technik der aufwändigeren Prüfung der geltend gemachten\nVorbenutzungen, z.B. I. 33, voran (Beschluss S. 37 ff.) und hielt fest, dass es einer\neinkomponentigen Dichtmasse mit den Merkmalen insbesondere gemäss\nPatentanspruch 1 bereits an der erforderlichen Neuheit gegenüber der Lehre gemäss\nder DE OS 3333 fehle (Beschluss S. 33 letzter Absatz; vgl. S. 40 vorletzter Absatz).\nGemäss Ausführungen des Bundespatentgerichts bestehen bezüglich der Offenbarung\nkeine Bedenken (Beschluss S. 35). Hingegen sei der Einwand der Einsprechenden\nweitgehend zutreffend, wonach in der gesamten Patentschrift und insbesondere auch\nim einzigen Ausführungsbeispiel nur vollkommen unkonkrete Angaben zu den\nverwendeten Komponenten gemacht würden und es mit den vorliegenden Angaben\nohne unzumutbaren Aufwand nicht möglich sei, Dichtmassen herzustellen, welche die\nin DE 2222 definierten Eigenschaften aufweisen würden. In der Tat gehe aus der\ngesamten Patentschrift und insbesondere aus dem einzigen unkonkreten\nAusführungsbeispiel nicht hervor, welche genauen stofflichen Merkmale für eine\neinkomponentige Dichtmasse im beanspruchten Umfang notwendig seien, damit die in\nden entsprechenden Merkmalen gemäss Streitpatent formulierten Eigenschaften erfüllt\nwerden könnten. Das Bundespatentgericht hielt dann aber - ohne dies näher zu\nbegründen - fest, die entsprechenden stofflichen Merkmale der beanspruchten\neinkomponentigen Dichtmasse seien zwar äusserst breit, aber doch noch so deutlich\nund vollständig gehalten, dass ein Fachmann die Lehre jedenfalls hinsichtlich der\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 25/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBereitstellung einer diese stofflichen Merkmale umfassenden Zusammensetzung\nentsprechend den Funktionsmerkmalen des Streitpatents - wenn auch mit einigem\nAufwand - ausführen könne (Beschluss S. 36f. E. III.3.c).\n\nDas Bundespatentgericht untersuchte - wie erwähnt - die Abgrenzbarkeit der\nbeanspruchten einkomponentigen Dichtmasse und damit die Frage der Neuheit\ngegenüber dem Stand der Technik, indem es DE OS 3333 (OS H.) heranzog (Beschluss\nS. 37 ff.; vgl. dazu kläg. act. 35 und die von den Beklagten an Schranken eingereichte\n\"Merkmalsübersicht der Klagepatente im Vergleich zu DE OS 3333 [OS H.]\"). Gemäss\nBundespatentgericht sind in der DE OS 3333 Massen zum Dichten auf Basis einer\nwässrigen Dispersion von Styrol-(Meth)Acrylat-Copolymeren mit 1-12 C-Atomen im\nAcrylat- bzw. Methacrylat-Teil beschrieben, die offensichtlich einkomponentig seien\nund damit die Merkmale 1, 1.1 und 2 (vgl. Beschluss S. 34 E. III.3.a) einer Dichtmasse\ngemäss Streitpatent, d.h. DE 2222, aufweisen würden. Bei den Styrol-(Meth)Acrylat-\nCopolymer-Dispersionen handle es sich um Polyacrylat-Dispersionen entsprechend\ndem Merkmal 2 des Streitpatents (Beschluss S. 37 Mitte; Merkmal A gemäss kläg. act.\n35). Dass eine solche Dichtungsmasse des Weiteren im Nasszustand lediglich 0 bis 10\nGew.-Teile flüchtige organische Verbindungen (VOC) aufweise und damit auch dem\nMerkmal 3 einer Dichtmasse gemäss Streitpatent genüge, ergebe sich aus den\nAusführungsbeispielen in DE OS 3333, wonach flüchtige organische Verbindungen,\ndem Wortsinn des Streitpatents entsprechend, darin jedenfalls in nicht mehr als 10\nGew.-Teilen enthalten seien (Beschluss S. 37 unten; Merkmal B gemäss kläg. act. 35).\nMit den weiteren Merkmalen 4, 5 und 5.1 einer Dichtmasse gemäss Streitpatent lasse\nsich die beanspruchte einkomponentige Dichtmasse nicht von einer Dichtmasse auf\nBasis einer wässrigen Dispersion von insbesondere Styrol-Butylarylat-Copolymer-\nDispersionen gemäss Lehre der DE OS 3333 abgrenzen, weshalb die Neuheit zu\nverneinen sei. Denn die unter dem Namen Acronal 290 D handelsüblichen wässrigen\nStyrol-Butylarylat-Copolymer-Dispersionen der Ausführungsbeispiele in der DE OS\n3333 würden in Zusammensetzung mit verschiedenen üblichen, im Übrigen auch von\nder Lehre des Streitpatents umfassten Additiven eine dem Streitpatent entsprechende\nHaftklebrigkeit ergeben, dies insbesondere dann, wenn sich mit steigendem Zusatz\neines Weichmachers, z.B. Polypropylenglykol 600, die Haftklebrigkeit des Polymerfilms\nerhöhe (Beschluss S. 38 oben; Merkmal C gemäss kläg. act. 35). Die mangelnde\nEignung der Merkmale 4, 5 und 5.1 zur Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 26/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}