{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2005-14_2009-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6051&type=1563347022&cHash=c5548398f10552a6d56f3e06c2f76976", "Checksum": "d7997c252ace21e0504e01b3ad7f8717"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:51:07", "Num": ["HG.2005.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 27.10.2009 HG.2005.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14) bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. a und b und Art. 83 EPÜ (SR 0.232.142.2). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Sie hat neu zu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit zu beruhen. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige und das Deutsche Bundespatentgericht festhalten – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass ein Fachmann sie wiederholbar ausführen kann. Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. 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Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. Oktober 2009, HG.2005.14).\n\nbb) Eine Gegenüberstellung von CH 1111 (\"Einkomponentige Dispersionsdichtmasse in\nKartuschen\"; kläg.act. 7) und EP 4444 (\"Einkomponentige Dichtmasse auf Basis einer\nPolyacrylatdispersion\"; kläg.act. 8) zeigt, dass die Streitpatente auf die gleiche Priorität\n(12.01.2000, DE 2222) zurückgehen und die identische Offenbarungsgrundlage haben.\nMit der Klageantwort/Widerklage (Rz. 49) reichten die Beklagten als Anlage 1 (vgl. an\nSchranken von den Beklagten eingereichte Beilage \"Merkmalsübersicht der\nKlagepatente im Vergleich zu DE OS 3333 [OS H.]\") eine Merkmalsanalyse ein, in\nwelcher u.a. der Gegenstand von EP 4444 und CH 1111 einander gegenüber gestellt\nwerden. Sie führten aus, alle Merkmale von EP 4444 würden sich auch in CH 1111\nfinden, lediglich in leicht unterschiedlicher Verteilung auf Haupt- bzw. Unteransprüche.\nEin Unterschied bestehe in Bezug auf das Merkmal A, indem EP 4444 eine Dispersion\nvon Polyacrylaten fordere, während CH 1111 eine Dispersion von Vinylpolymeren\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 22/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbeanspruche. Bei Polyacrylaten handle es sich um eine Untergruppe von\nVinylpolymeren. Sofern der neuheitsschädliche Stand der Technik die Neuheit des\nMerkmals Polyacrylatdispersion zerstöre, gelte dies auch für das Merkmal\nVinylpolymerdispersion: Die Offenbarung des speziellen Begriffs sei neuheitsschädlich\nfür den allgemeinen Begriff (Klageantwort Rz. 46 f., 49). Die Klägerinnen hielten in der\nReplik fest, die Beklagten würden zutreffend bemerken, dass sich alle Merkmale von\nEP 4444 auch in CH 1111 finden würden, allerdings in leicht unterschiedlicher\nVerteilung auf Haupt- bzw. Unteransprüche und mit leicht unterschiedlichem Wortlaut.\nSie gaben die Merkmalsanalyse von EP 4444 und CH 1111, welche auf der\nMerkmalsanalyse der Beklagten gründe, mit geringfügigen Änderungen in der Replik\n(Rz. 68) nochmals wieder.\n\nBeide Parteien gehen somit davon aus, dass EP 4444 und CH 1111 praktisch identisch\nsind und sich insbesondere in Bezug auf Offenbarung, Neuheit und erfinderische\nTätigkeit praktisch nicht unterscheiden. Besteht aber zwischen den beiden\nStreitpatenten ein minimaler und vorliegend nicht relevanter Offenbarungsunterschied,\ngelten die Feststellungen von F., wonach CH 1111 nicht genügend offenbart sei,\nuneingeschränkt auch für EP 4444. Ferner ist davon auszugehen, dass EP 4444 nicht\nneu ist und dem Patent keine erfinderische Tätigkeit zugrunde liegt. Dies führt zum\nSchluss, dass der schweizerische Teil von EP 4444 somit zufolge ungenügender\nOffenbarung und mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit nichtig ist.\n\n4. Mit nachträglicher Eingabe vom 16. August 2006 (HG.2005.14-HGK, HG.2005.124-\nHGP) reichten die Beklagten die Begründung des Beschlusses des Deutschen\nBundespatentgerichts vom 8. Mai 2006 in der Einspruchssache betreffend das Patent\nDE 2222 (Beilage 1) ein und beantragten, die nachträgliche Eingabe sowie die\nBegründung des Beschlusses seien im Massnahmeverfahren wie auch im vorliegenden\nVerfahren zuzulassen und dem Gutachter F. zuzustellen. Die Klägerin 1 erhob in der\nEingabe vom 25. August 2006 (HG.2005.124-HGP) keine Einwendungen gegen die\nZulassung der nachträglichen Eingabe vom 16. August 2006 und des Beschlusses des\nBundespatentgerichts (Art. 164 Abs. 3 ZPO), hielt aber fest, der Beschluss enthalte\nderart mangelhaft begründete Aussagen, dass sich daraus für die Frage der\nRechtbeständigkeit von CH 1111 nichts ableiten lasse. Zudem habe das\nBundespatentgericht offenkundig übersehen, dass die DE OS 3333 (OS H.; kläg. act.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 23/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n51) eine Dichtmasse beschreibe, die im Trockenzustand nicht selbstklebend sei. Die\nDE OS 3333 sei auch aus diesem Grund nicht neuheitsschädlich.\n\n"}