{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2005-14_2009-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6051&type=1563347022&cHash=c5548398f10552a6d56f3e06c2f76976", "Checksum": "d7997c252ace21e0504e01b3ad7f8717"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:51:07", "Num": ["HG.2005.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 27.10.2009 HG.2005.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14) bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. a und b und Art. 83 EPÜ (SR 0.232.142.2). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Sie hat neu zu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit zu beruhen. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige und das Deutsche Bundespatentgericht festhalten – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass ein Fachmann sie wiederholbar ausführen kann. Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. 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Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. Oktober 2009, HG.2005.14).\n\nmit Hilfe seines Fachwissens nicht in der Lage, die patentgemässen Vinylpolymer-\nDispersionen bereit zu stellen. Der Experte führt weiter aus (Gutachten S. 8 ff. Ziff. 7.1\nund 7.2), dass die Zusammensetzung der \"Dichtmasse\", abgesehen vom nicht\nhinreichend spezifizierten Hinweis, dass es sich um Polymere handelt (\"Vinylpolymere\"\nbzw. \"Vinylpolymere auf Basis von Acrylat- und/oder Methacrylatmonomeren\"), nicht\nkonkret und nachvollziehbar offenbart sei (Gutachten S. 11 Ziff. 7.3 erstes Lemma). Die\nPolymerdispersion sei für die Erzielung der spezifischen neuen und unerwarteten\nEigenschaften entscheidend, da die \"Dichtmasse\" gemäss CH 1111 ausschliesslich\naus der Polymerdispersion (\"Vinylpolymere und Wasser\") bestehe (Gutachten S. 11 Ziff.\n7.3 zweites Lemma). Nachdem eine unmittelbar nacharbeitbare Polymerdispersion,\nwelche die gewünschten Eigenschaften aufweist, in CH 1111 nicht angegeben sei\n(Gutachten S. 11 Ziff. 7.3 drittes Lemma), untersuchte der Experte bei CH 1111 auch\nweitere Anhaltspunkte für eine Offenbarung (Gutachten S. 11f. Ziff. 7.3 viertes bis\nsiebtes Lemma). Schliesslich hält der Experte fest, dass eine Feinabstimmung der\nEigenschaften der \"Dichtmasse\" gemäss CH 1111 mit Additiven im Rahmen\nfachüblicher Routine eingestellt werden könne. Eine solche Tätigkeit des Fachmanns\nkönne aber keine erfinderische Tätigkeit begründen und komme daher unter der\nArbeitshypothese, dass Neuheit und erfinderische Tätigkeit vorliegen, ebenfalls nicht\nals erfindungsgemäss in Betracht (Gutachten S. 12 Ziff. 7.3 letztes Lemma). Unter\nAnnahme der Arbeitshypothese von erfüllter Neuheit und erfinderischer Tätigkeit zieht\ndeshalb der Experte das Fazit, dass in CH 1111 die Erfindung nicht so dargelegt ist,\ndass der Fachmann diese wiederholbar ausführen kann (Gutachten S. 12 Mitte).\n\nDer Experte hat neben der genügenden Offenbarung die Neuheit gemäss Art. 7 Abs. 1\nund 2 PatG sowie die erfinderische Tätigkeit gemäss Art. 1 Abs. 2 PatG von CH 1111\ngeprüft. In Bezug auf die Neuheit hält der Experte fest, die in CH 1111 beanspruchte\nErfindung könne infolge der ungenügenden Erfindungsdefinition nicht als neu\ngegenüber dem Stand der Technik abgegrenzt werden. Da zwei unterschiedliche\nZusammensetzungen gleiche oder vergleichbare physikalische Eigenschaften\naufweisen könnten, könne die vergleichende Beurteilung von Zusammensetzungen\naufgrund der physikalischen Eigenschaften alleine, ohne Berücksichtigung der an sich\ndefinierbaren Komponenten der Zusammensetzungen, keine Neuigkeit begründen\n(Gutachten S. 12 Ziff. 8). Denn beim Ausdruck \"Dichtmasse\" handle es sich um eine\nnicht-limitierende Zweckbestimmung (Gutachten S. 6f. Ziff. 6). In Bezug auf die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 21/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nerfinderische Tätigkeit von CH 1111 führt der Experte aus, die Erfindung sei nicht so\ndefiniert, dass sie vom Stand der Technik abgegrenzt werden könne. Wie einlässlich in\nZiff. 2 des Gutachtens ausgeführt worden sei, seien gemäss Beschreibung von CH\n1111 die jeweiligen Additive dem Fachmann bekannt. Ebenso könnten vom Fachmann\ndie Eigenschaften der \"Dichtmasse\" im Rahmen fachüblicher Versuche eingestellt\nwerden. Eine Tätigkeit, welche der Fachmann mit seinem Fachwissen ausführen kann,\nohne erfinderisch tätig zu werden, werde als naheliegend beurteilt. Eine blosse\nOptimierung der Eigenschaften einer Zusammensetzung gemäss dem Wissen des\nFachmanns stelle keine erfinderische Lehre dar (Gutachten S. 13 Ziff. 9). Wenn man\neine neue Zusammensetzung mit speziellen neuen Eigenschaften \"auf der Basis eines\nAcrylats\" bzw. \"auf der Basis von Vinylpolymeren\" patentrechtlich schützen und dem\nFachmann eine Lehre zum reproduzierbaren Handeln vermitteln wolle, sei es zwingend\nnötig, die Zusammensetzung des Acrylats bzw. des Vinylpolymers und allenfalls auch\ndessen Herstellung anzugeben (Gutachten S. 16 Mitte; vgl. zum Ganzen Entscheid vom\n23.06.2009 S. 12. ff. E. II.1, S. 21 ff. E. II.5/6).\n\nAuf dieses Gutachten kann, nachdem die Klägerinnen den Kostenvorschuss nicht\ngeleistet haben, auch im vorliegenden Verfahren abgestellt werden. Aufgrund des\neinlässlich und nachvollziehbar begründeten und damit nicht ungenügenden (Art. 115\nAbs. 3 ZPO; vgl. GVP 2000 Nr. 55) Gutachtens steht fest, dass CH 1111 zufolge\nungenügender Offenbarung und mangels Neuheit und erfinderischer Tätigkeit nichtig\nist.\n\n"}