{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2005-14_2009-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6051&type=1563347022&cHash=c5548398f10552a6d56f3e06c2f76976", "Checksum": "d7997c252ace21e0504e01b3ad7f8717"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:51:07", "Num": ["HG.2005.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 27.10.2009 HG.2005.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14) bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. a und b und Art. 83 EPÜ (SR 0.232.142.2). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Sie hat neu zu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit zu beruhen. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige und das Deutsche Bundespatentgericht festhalten – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass ein Fachmann sie wiederholbar ausführen kann. Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. 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Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. Oktober 2009, HG.2005.14).\n\nVorliegend machen die Klägerinnen eine Patentverletzung gestützt auf den\nschweizerischen Teil von EP 4444 durch die Beklagten geltend. Sie haben somit die\nRechtsbeständigkeit von EP 4444 und die erfolgte Verletzung nachzuweisen und sind\ndamit diesbezüglich vorschusspflichtig. In Bezug auf CH 1111 besteht ein im\nMassnahmeverfahren eingeholtes Gutachten, welches dessen Rechtsbeständigkeit\nverneint. Damit besteht ein erhöhter Anschein in Bezug das in erster Linie auf\ngenügende Offenbarung sowie ferner auch auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit\ngeprüfte Schweizer Patent (Heinrich, PatG/EPÜ, N 59.02), dass dieses nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nrechtsbeständig ist. Obwohl die Beklagten widerklageweise die Nichtigkeit von CH\n1111 gelten machen, rechtfertigt es sich vorliegend angesichts des erheblichen\nAnscheins der fehlenden Rechtsbeständigkeit von CH 1111, die Klägerinnen auch in\nBezug auf diese Frage zur Leistung eines Vorschusses verpflichten. Zu berücksichtigen\nist ferner - wie nachfolgend auszuführen ist - der Umstand, dass die Streitpatente,\nabgesehen von einem minimalen Unterschied bei der Offenbarung, praktisch identisch\nsind.\n\nNach der Zustellung des Beweisbeschlusses erklärten die Klägerinnen mit Schreiben\nvom 19. Juni 2009, sie würden der Aufforderung des Gerichts zur Leistung eines\nBeweiskostenvorschusses in Kenntnis der möglichen Folgen dieses Verhaltens nicht\nnachkommen. Aufgrund dieser Erklärung erübrigte sich die Ansetzung einer Nachfrist\ngemäss Art. 275 Abs. 2 ZPO. Nachdem der Beweiskostenvorschuss von den\nKlägerinnen nicht bezahlt worden ist, wird das für die Frage der Rechtsbeständigkeit\nder Streitpatente angeordnete Gutachten nicht eingeholt. Es ist ohne das Gutachten\naufgrund der Akten ein Sachurteil zu fällen, auch wenn dieses nicht der wahren\nSachlage, die allenfalls im Rahmen der Expertise hätte festgestellt werden können,\nentspricht (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, N 2c zu Art. 275 ZPO).\n\n3. Die Beklagten hielten an Schranken fest, die Nichtigkeit der Streitpatente stehe\naufgrund des Gutachtens von F. und des Entscheids des Deutschen\nBundespatentgerichts, welches die fehlende Neuheit festgestellt habe, fest. Nachdem\nkein neues Gutachten eingeholt werden konnte, sind in erster Linie die bereits\nbestehenden Feststellungen des Experten F. bzw. eines ausländischen Fachgerichts zu\nberücksichtigen.\n\na) aa) Im Gutachten vom 28. September 2007 (insbes. in Ziff. 7 S. 8 ff.) begründet der\nExperte F. einlässlich, weshalb in CH 1111 die Erfindung nicht so dargelegt ist, dass\nder Fachmann diese wiederholbar ausführen kann. In der Schlussfolgerung nimmt er\ngleichsam als Arbeitshypothese an, dass der Gegenstand von CH 1111 neu sei und auf\neiner erfinderischen Tätigkeit beruhe (Gutachten S. 12 Ziff. 7.3 Mitte), und prüft dann,\nob die Erfindung in CH 1111 ausreichend offenbart ist. Er hält fest, dass sowohl im\nallgemeinen Teil der Beschreibung als auch im einzigen Beispiel von CH 1111 keine\nspezifisch definierte Dichtmasse beschrieben werde, die für einen Vergleichsversuch\nverwendet werden könnte. Der Fachmann sei ausgehend von der Beschreibung und\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}