{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2005-14_2009-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6051&type=1563347022&cHash=c5548398f10552a6d56f3e06c2f76976", "Checksum": "d7997c252ace21e0504e01b3ad7f8717"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:51:07", "Num": ["HG.2005.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 27.10.2009 HG.2005.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14) bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. a und b und Art. 83 EPÜ (SR 0.232.142.2). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Sie hat neu zu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit zu beruhen. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige und das Deutsche Bundespatentgericht festhalten – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass ein Fachmann sie wiederholbar ausführen kann. Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. 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Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. Oktober 2009, HG.2005.14).\n\nDie Klägerinnen führen nicht aus, F. habe im Rahmen des Massnahmeverfahrens ein\nVerhalten an den Tag gelegt, das dessen Befangenheit zu begründen vermöchte.\nIndem die Klägerin 1 im Massnahmeverfahren keine Ergänzungsfragen gestellt und\nauch den Entscheid vom 23. Juni 2008 nicht angefochten hat, kann sie mit ihren\nVorbringen, weshalb das Gutachten fachlich ungenügend sei, nicht gehört werden.\nNachdem F. - wie erwähnt - ein Kurzgutachten im Rahmen eines\nMassnahmeverfahrens erstattet hat, ist er - wie auch der Richter in einem\nnachfolgenden Hauptverfahren - nicht an die Schlussfolgerungen des Kurzgutachtens\ngebunden, sofern insbesondere aufgrund der zusätzlich eingereichten Akten, allenfalls\nzusätzlich eingeholter Beweise sowie weiterer fachlicher Abklärungen und unter\nEinbezug eines zusätzlichen spezialisierten Experten andere Schlussfolgerungen zu\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nziehen sind. Insgesamt liegen keine besonderen Umstände vor, die auf eine\nBefangenheit des Experten F. schliessen lassen.\n\nbb) Die Klägerinnen wiesen darauf hin, dass die Klägerin 1 im Massnahmeverfahren die\nBeauftragung eines Doppelteams von Experten beantragt habe. Der Experte F. verfüge\nals Chemiker nicht über die spezialisierte Erfahrung des Durchschnittsfachmanns auf\ndem Gebiet der Polymerchemie oder der Dichtmassen und Klebstoffe. Dies sei umso\nschwerwiegender, als er in seinem Gutachten die ungenügende Offenbarung der\nErfindung behaupte, wo das Wissen des Durchschnittsfachmanns von besonderer\nBedeutung sei.\n\nWie bereits ausgeführt, hat die Klägerin 1 nach Vorliegen des Gutachtens von F. keine\nErgänzungsfragen gestellt, und der Entscheid vom 23. Juni 2008 (HG.2005.124-HGP)\nist rechtskräftig. Sie hat auch nicht hinreichend substantiiert ausgeführt, aus welchen\nGründen das Gutachten fachlich ungenügend sei. Sie ist deshalb nicht mit Rügen zu\nhören, die sie im Massnahmeverfahren bzw. bei Erhebung eines Rechtsmittels hätte\nerheben können. Es bestand im Massnahmeverfahren kein Anlass zur Annahme, das\nGutachten von F. sei ungenügend (Entscheid vom 23.06.2008 S. 19 ff. E. 4), so dass\nein neuer Sachverständiger zu bestellen gewesen wäre (Art. 115 Abs. 3 ZPO). Im\nEntscheid vom 23. Juni 2008 wurde festgehalten, F. habe anlässlich eines\nTelefongesprächs selber ausgeführt, es bestehe die Problematik, dass er als\nPatentanwalt nicht über die spezialisierte Erfahrung eines Praktikers/\nDurchschnittsfachmanns verfüge. Gleichzeitig hielt er fest, fachlich imstande zu sein,\ndas Kurzgutachten zu erstatten. F. sollte, wie erwähnt, dem Gericht mitteilen, ob ein\nweiterer Experte für die Ausarbeitung des Gutachtens beizuziehen sei (Entscheid S. 7\nE. I.8 und S. 20 E. II.4a). Wie im Entscheid festgehalten wurde, erfolgte seitens des\nExperten F. im Laufe der Ausarbeitung des Gutachtens keine entsprechende\nMitteilung, weshalb der Schluss gezogen wurde, dass sich der Experte nach erfolgter\nDurchsicht der Akten imstande gesehen hatte, den Sachverhalt ohne Beizug eines\nPraktikers zu beurteilen (Entscheid S. 20 E. II.4a). Der Experte war als Chemiker\nimstande, eine Expertise auf dem Gebiet der Polymerchemie zu erstatten,\ninsbesondere weil er in erster Linie die Frage der hinreichenden Offenbarung prüfte.\nDiese wiederum hätte nicht von einem Spezialisten auf dem Gebiet der Polymerchemie\nohne das Wissen und die Erfahrung eines Patentanwalts beantwortet werden können.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}