{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2005-14_2009-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6051&type=1563347022&cHash=c5548398f10552a6d56f3e06c2f76976", "Checksum": "d7997c252ace21e0504e01b3ad7f8717"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:51:07", "Num": ["HG.2005.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 27.10.2009 HG.2005.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14) bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. a und b und Art. 83 EPÜ (SR 0.232.142.2). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Sie hat neu zu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit zu beruhen. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige und das Deutsche Bundespatentgericht festhalten – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass ein Fachmann sie wiederholbar ausführen kann. Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. 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Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. Oktober 2009, HG.2005.14).\n\nBei dem im Rahmen des Massnahmeverfahrens (HG.2005.124-HGP) eingeholten\nGutachten wurde der Experte F. darauf hingewiesen, dass es um die Erstattung einer\ngerichtlichen Kurzexpertise gehe, das Grundlage für die Glaubhaftmachung der\nentsprechenden Parteibehauptungen bilde (Entscheid Handelsgerichtspräsident vom\n23.06.2008 S. 9 E. I.10). Nachdem es vorliegend um den Nachweis und nicht lediglich\num die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Nichtigkeit von EP 4444 und CH\n1111 geht, kann das Gutachten von F. nicht ohne weiteres Grundlage für das\nvorliegende Urteil sein. Auch aus dem Beschluss des Bundespatentgerichts vom 8. Mai\n2006 kann nicht ohne weiteres auf die Nichtigkeit der Streitpatente geschlossen\nwerden, nachdem es in jenem Entscheid um DE 2222 geht und die Klägerin 1 im\nMassnahmeverfahren geltend machte, die Begründung des Bundespatentgerichts sei\nderart mangelhaft, dass sich aus dieser für die Frage der Rechtsbeständigkeit von\nCH 1111 nichts ableiten lasse (Entscheid vom 23.06.2008 S. 10 E. I.12). Das\nHandelsgericht ordnete deshalb mit Beweisbeschluss vom 8. Juni 2009 zur Frage der\nRechtsbeständigkeit der Streitpatente die Einholung eines Gutachtens an (vgl. BGE\n132 III 83 ff.; Heinrich, PatG/EPÜ, N 76.15 ff.; J.J. Zürcher, in: Bertschinger/Münch/\nGeiser, Schweizerisches und europäisches Patentrecht, N 19.90 ff.). Dabei sollte sich\nder Gutachter mit den Schlussfolgerungen des Gutachtens von F., wonach CH 1111\nnicht genügend offenbart sei, auseinandersetzen und entsprechend die Frage\nbeantworten, ob EP 4444 und CH 1111 genügend offenbart sind (Beweisbeschluss\nZiff. 1c). Ferner sollte er Auskunft geben, ob das Gutachten von F. aus der Sicht eines\nordentlichen Gutachterauftrags zu ergänzen sei (Beweisbeschluss Ziff. 1d). Das\nBundespatentgericht war im Beschluss vom 8. Mai 2009 zum Schluss gekommen,\nDE 2222 sei in Berücksichtigung der DE OS 3333 (OS H.) nicht neu, weshalb dem\nGutachter die Fragen vorgelegt werden, ob die Streitpatente neu in Berücksichtigung\nder OS H. sind, und soweit dies zutrifft, inwieweit sie in Berücksichtigung der OS H. auf\neiner erfinderischen Tätigkeit beruhen (Beweisbeschluss Ziff. 1a und 1b).\n\nb) Die Klägerinnen beantragten an Schranken, der mit der Erstellung des Gutachtens\nim Massnahmeverfahren beauftragte Gutachter F. sei im vorliegenden Verfahren nicht\nmehr mit der Erstellung eines neuen, umfassenden Gutachtens zu beauftragen. Sie\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmachten im wesentlichen geltend, F. sei befangen und verfüge nicht über das\nnotwendige Fachwissen eines Durchschnittsfachmanns.\n\naa) Die Klägerinnen brachten vor, die Klägerin 1 habe in verschiedenen Schreiben vor\nder Erstellung des Gutachtens erhebliche Bedenken an den fachlichen Fähigkeiten von\nF. geäussert und nach Vorliegen des Gutachtens dieses unmissverständlich kritisiert.\nNachdem diese Eingaben F. bekannt seien, scheine das Verhältnis zwischen der\nKlägerin 1 und F. negativ belastet, weshalb berechtigte Zweifel an dessen\nUnbefangenheit bestünden. F. könne aber auch im neuen Gutachten deshalb nicht\nmehr von seinem Standpunkt abweichen, weil er damit die Klägerin 1, die sein\nGutachten im Massnahmeverfahren so harsch kritisiert habe, in ihrer Kritik nachträglich\nbestätigen würde.\n\n"}