{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2005-14_2009-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6051&type=1563347022&cHash=c5548398f10552a6d56f3e06c2f76976", "Checksum": "d7997c252ace21e0504e01b3ad7f8717"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:51:07", "Num": ["HG.2005.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 27.10.2009 HG.2005.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14) bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. a und b und Art. 83 EPÜ (SR 0.232.142.2). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Sie hat neu zu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit zu beruhen. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige und das Deutsche Bundespatentgericht festhalten – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass ein Fachmann sie wiederholbar ausführen kann. Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. 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Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. Oktober 2009, HG.2005.14).\n\n5. Die Klage betreffend Patentverletzung stützt sich nunmehr ausschliesslich auf den\nschweizerischen Teil des EP 4444 (kläg.act. 8; vgl. Art. 72 Abs. 1 PatG; Klage Rz. 230).\nDie Klägerinnen machen geltend, bei dem von der Beklagten 1 vertriebenen\nlösungsmittelfreien, luftdichten \"Randanschlusskleber\" \"E.\" (kläg.act. 17-19,\ninsbesondere kläg.act. 18 S. 4 und 16) seien sämtliche Anspruchsmerkmale von EP\n4444 vorhanden. Es liege somit eine identische Verletzung bzw. Nachmachung vor.\nInsbesondere handle es sich bei \"E.\" um eine Dichtmasse mit einem entsprechenden\nStandvermögen (kläg.act. 58). \"E.\" sei einkomponentig (kläg.act. 59) und stelle eine\nDispersion von Vinylpolymeren bzw. Polyacrylaten in einem wässrigen Medium dar.\nSchliesslich seien auch die weiteren Merkmale betreffend Gewichtsteile, flüchtige\norganische Verbindungen (VOC), selbstklebende Eigenschaft, Schälhaftung und\nGlasübergangstemperatur erfüllt (Klage Rz. 182 ff.). Ein Weiterbenutzungsrecht\naufgrund einer Vorbenutzung durch das Produkt I. 33 bestehe nicht, nachdem dieses\nnicht die gleichen Merkmale aufweise wie EP 4444 (Klage Rz. 226 ff.). Insgesamt stelle\nsomit die Herstellung der angegriffenen Dichtmasse \"E.\" durch die Beklagte 2 und\nderen Anbieten und Vertrieb durch die Beklagte 1 eine identische Verletzung der\nAnsprüche 1, 2, 4, 7 und 13 von EP 4444 im Sinne von Art. 66 lit. a PatG sowie\nTeilnahme an einer identischen Verletzung der Ansprüche 15 und 16 von EP 4444 im\nSinne von Art. 66 lit. d PatG dar. Ein Weiterbenutzungsrecht nach Art. 35 PatG scheide\nmangels Identität mit dem vorbenutzten Produkt I. 33 aus (Klage Rz. 229).\n\nDie Beklagten bestritten eine Patentverletzung und hielten unter anderem fest, eine\nsolche sei insbesondere schon deshalb nicht gegeben, wenn auf die Behauptungen\nder Klägerinnen, wonach Klebemassen und Dichtmassen fundamental verschieden\nseien, abgestellt werde, nachdem das angebliche Verletzungsprodukt \"E.\" ein\nRandanschlusskleber und nicht eine Dichtungsmasse sei. Entgegen den Behauptungen\nder Klägerinnen ermögliche das Kriterium \"Standfestigkeit\" keine Unterscheidung\nzwischen Klebemassen und Dichtmassen (vgl. bekl.act. 3 S. 10f.; bekl.act. 12 S. 6f.\nund S. 13). Nicht zutreffend sei auch die Behauptung der Klägerinnen, der\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRandanschlusskleber \"E.\" sacke vor dem Abtrocknen nicht ab bzw. laufe nicht ab und\nsei deshalb eine Dichtmasse. \"E.\" sei \"fliessfähig\" wie auch ein UHU-Alleskleber oder\nZahnpasta, die man aus der Tube/Kartusche pressen könne; diese Eigenschaft, nicht\n\"abzusacken\" bzw. nicht \"herunterzulaufen\", mache jedoch aus einem Kleber\noffensichtlich keine Dichtmasse (Klageantwort Rz. 23 ff., Rz. 49 ff.). Die Beklagten\nmachten zudem geltend, es bestehe ein Weiterbenutzungsrecht basierend auf I. 33,\nwelches von der Beklagten 2 seit 1998 erfolgreich vertrieben werde (Klageantwort Rz.\n117f.).\n\nNachdem die Beklagten widerklageweise die Nichtigkeit von EP 4444 und CH 1111\ngeltend machen, und sich im Massnahmeverfahren aufgrund des Kurzgutachtens von\nF. ergab, dass CH 1111 glaubhaft zufolge ungenügender Offenbarung und mangels\nerfinderischer Tätigkeit nichtig ist, ist zunächst die Frage der Gültigkeit von EP 4444\nund CH 1111 zu prüfen.\n\nIII.\n\n1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 PatG bzw. Art. 83 EPÜ ist die Erfindung im Patentgesuch\nso darzulegen, dass der Fachmann sie ausführen kann. Die fehlende oder\nungenügende Offenbarung der Erfindung in der Patentschrift ist ein Nichtigkeitsgrund\n(Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3 PatG bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. b EPÜ). Genügend ist eine\nOffenbarung dann, wenn eine Fachperson mit ihren normalen Fähigkeiten die Erfindung\nanhand der Patentschrift in der vollen beanspruchten Breite ausführen kann, ohne\nwiederum erfinderisch tätig werden zu müssen (P. Heinrich, Kommentar\nSchweizerisches Patentgesetz/Europäisches Patentübereinkommen, Zürich 1998, N\n50.01, 50.03; Schachenmann/Bertschinger, in: Bertschinger/Münch/Geiser,\nSchweizerisches und europäisches Patentrecht, Basel 2002, Rz. 15.12f., 15.18,\n15.20f.).\n\na) Wie erwähnt, erstattete der Experte F. im Rahmen des vorsorglichen\nMassnahmeverfahrens ein Kurzgutachten betreffend die Gültigkeit von CH 1111. Die\nParteien hatten im Schriftenwechsel die Einholung einer Expertise beantragt. An\nSchranken hielten die Beklagten fest, aufgrund des Gutachtens von F. und des\nBeschlusses des Deutschen Bundespatentgerichts vom 8. Mai 2006 betreffend das\nDeutsche Patent DE 2222 sei die Nichtigkeit der Streitpatente nachgewiesen. Es sei\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndeshalb für den Entscheid des Handelsgerichts kein neues Gutachten nötig. Die\nKlägerinnen beantragten an Schranken, es sei ein neues, umfassendes Gutachten\neinzuholen.\n\n"}