{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2009-10-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2005-14_2009-10-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6051&type=1563347022&cHash=c5548398f10552a6d56f3e06c2f76976", "Checksum": "d7997c252ace21e0504e01b3ad7f8717"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:51:07", "Num": ["HG.2005.14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 27.10.2009 HG.2005.14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und Art. 50 PatG (SR 232.14) bzw. Art. 138 Abs. 1 lit. a und b und Art. 83 EPÜ (SR 0.232.142.2). Eine Erfindung ist im Patentgesuch so darzulegen, damit sie der Fachmann ausführen kann. Sie hat neu zu sein und auf einer erfinderischen Tätigkeit zu beruhen. Das Patent ist nichtig, wenn – wie der gerichtliche Sachverständige und das Deutsche Bundespatentgericht festhalten – in Bezug auf eine \"einkomponentige Dichtmasse\" die beanspruchte Zusammensetzung, insbesondere das darin enthaltende Vinylpolymere, nicht so dargelegt ist, dass ein Fachmann sie wiederholbar ausführen kann. Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. 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Die Dichtmasse ist in Berücksichtigung einer deutschen Offenlegungsschrift nicht neu und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Handelsgericht St. Gallen, 27. Oktober 2009, HG.2005.14).\n\n3. Die Klägerinnen führten aus, im Massnahmeverfahren sei die Klägerin 1 als\nInhaberin der Klagepatente als Gesuchstellerin aufgetreten. Im vorliegenden Verfahren\ntrete zusätzlich die Klägerin 2, Schwestergesellschaft der Klägerin 1, als Klägerin im\nHinblick auf die Schadenersatzklage gemäss klägerischem Rechtsbegehren 3 auf. Die\nKlägerin 2 berufe sich auf ihre Exklusivlizenz mit der Klägerin 1 und auf unlauteren\nWettbewerb in Verbindung mit Art. 72 PatG (Klage Rz. 10, 13). Gemäss schriftlicher\nBestätigung der gesetzlichen Revisionsstelle der Klägerin 1 bezahlt die Klägerin 2 der\nKlägerin 1 für die selbstklebende Dichtmasse B.-P. eine Lizenzgebühr von 5 % des\njährlichen Nettoumsatzes (kläg.act. 16). Mit der Replik (Rz. 26 ff.) reichten die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKlägerinnen eine von ihnen am 1. Februar 2006 unterzeichnete Bestätigung ein,\nwonach seit dem Jahre 2001 zwischen ihnen ein mündlicher Exklusivlizenzvertrag\nbestehe (kläg.act. 65). Gemäss Ziff. 2.5 der Bestätigung eines mündlichen\nExklusivlizenzvertrags räumte die Klägerin 1 der Klägerin 2 eine selbständige\nKlagebefugnis ein, womit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine\nKlageberechtigung des Lizenznehmers besteht (vgl. BGE vom 18.12.1998, sic! 1999, S.\n444 ff., \"Erythropoietin V\"). Die Beklagten bestritten nunmehr in der Duplik (Rz. 24; vgl.\naber Klageantwort Rz. 48) und an Schranken die Aktivlegitimation der Klägerin 2 nicht\nmehr.\n\n4. Die Beklagten machen geltend, das klägerische Rechtsbegehren 1 sei zu\nunbestimmt. Sie verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE vom\n08.12.2004, sic! 2005, S. 208 ff., \"Sammelhefter V\"), wonach bei einem\nUnterlassungsbegehren die Verletzungsform als reale technische Handlung durch\nbestimmte Merkmale so zu umschreiben sei, dass es keiner Auslegung rechtlicher oder\nmehrdeutiger technischer Begriffe bedarf. Beim klägerischen Rechtsbegehren 1 fehle\njegliche Konkretisierung des Verletzungsgegenstands. So seien insbesondere die\nBegriffe Dichtmasse und Standfestigkeit ohne Angabe eines Standfestigkeitswerts zu\nunbestimmt (Klageantwort Rz. 38 ff.). Die Klägerinnen hatten in der Klage (Rz. 230 ff.)\nAusführungen zum klägerischen Rechtsbegehren 1 gemacht. Sie hielten insbesondere\nfest, der Begriff Dichtmasse habe für den Fachmann eine eindeutige und\nbeschränkende Bedeutung. Eine Beschränkung des Unterlassungsbegehrens auf eine\nkonkrete Ausführung sei wegen der Umgehungsgefahr nicht zumutbar. Ansonsten\nbestehe die Gefahr, dass die Beklagten Parameter (z.B. VOC-Anteil, Tack,\nGlasübergangstemperatur, Schälhaftung) geringfügig variieren würden, so dass die\nDichtmasse nach wie vor das Klagepatent verletzen, aber nicht mehr unter das\nRechtsbegehren fallen würde (Klage Rz. 233f.; Replik Rz. 18; Duplik Rz. 12).\n\nDer Frage, ob das klägerische Rechtsbegehren 1 genügend bestimmt ist, liegen\nverschiedene Auffassungen der Parteien betreffend die Abgrenzung zwischen\nDichtmassen und Klebstoffen zugrunde. Während die Klägerinnen davon ausgehen,\ndass der Begriff Dichtmasse für den Fachmann eindeutig und hinreichend\nbeschränkend ist, und dass Klebstoffe und Dichtmassen fundamental verschieden\nseien und sich nicht nur durch die Standfähigkeit unterscheiden würden, gehen die\nBeklagten davon aus, dass die Dichtmasse gemäss Klagepatent noch über weitere\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nessenzielle Eigenschaften verfügen muss, um hinreichend abgegrenzt zu sein. Die\nBeklagte erhoben an Schranken den Einwand des unbestimmten Rechtsbegehren\nnicht mehr ausdrücklich, sondern brachten vor, die Streitpatente seien insbesondere\nwegen mangelnder Offenbarung nicht rechtsbeständig. Darauf wird im Folgenden\nzunächst einzugehen sein.\n\n"}