Klägerinnen brachten im übrigen auch nicht vor, es sei in analoger Anwendung von Art. 109 Abs. 3 IPRG davon auszugehen, dass die von den Klägerinnen behauptete wettbewerbswidrige Handlung, nämlich die Eintragung der Marke X im Register, von der Y AG als Gehilfin ausgeführt worden war. Für eine solche analoge Anwendung von Art. 109 Abs. 3 IPRG auf die vorliegend rein wettbewerbsrechtlich begründete Klage (unerlaubte Handlung) bestünde auch, nachdem es um die ausschliessliche Anwendung von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ geht, kein Grund und würde zu einer nicht gerechtfertigten Ausweitung der Zuständigkeit am Deliktsort führen.