109 Abs. 3 IPRG berufen, wonach ein Gerichtsstand am Geschäftssitz des im Register eingetragenen Markeninhabers besteht (vgl. MSchG-David, Basler Kommentar, N 15 zu Vorbem. zum 3. Titel). Die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte