{"Signatur": "SG_DEP_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-08-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_999_HG-2004-53_2005-08-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6055&type=1563347022&cHash=900a314979bb3b9cd0c02e500c8b71c4", "Checksum": "835ab164d8558a6c4706eb09d6725203"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:22:00", "Num": ["HG.2004.53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 16.08.2005 HG.2004.53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges Departement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Ziff. 3 LugÜ (SR 0.275.11). Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist bei einer Klage betreffend unlauteren Wettbewerb nicht gegeben, wenn weder der Erfolgs- noch der Handlungsort im Kanton St. Gallen liegen. Die Eintragung einer Marke, welche gemäss Auffassung der Klägerinnen gegen das Wettbewerbsgesetz verstösst, im schweizerischen Markenregister begründet keinen Handlungsort im Kanton St. Gallen, wenn der Vertreter des Beklagten über sein Büro im Fürstentum Liechtenstein die Marke im Register hat eintragen lassen (Handelsgericht, 16. August 2005, HG.2004.53)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:22:00", "Checksum": "ef312bc4510bb6c80d7c28eafe7ba65b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sonstiges Departement 16.08.2005 HG.2004.53\nRegeste:\nArt. 5 Ziff. 3 LugÜ (SR 0.275.11). Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist bei einer Klage betreffend unlauteren Wettbewerb nicht gegeben, wenn weder der Erfolgs- noch der Handlungsort im Kanton St. Gallen liegen. Die Eintragung einer Marke, welche gemäss Auffassung der Klägerinnen gegen das Wettbewerbsgesetz verstösst, im schweizerischen Markenregister begründet keinen Handlungsort im Kanton St. Gallen, wenn der Vertreter des Beklagten über sein Büro im Fürstentum Liechtenstein die Marke im Register hat eintragen lassen (Handelsgericht, 16. August 2005, HG.2004.53).\n\na) Die Klägerinnen behaupten, die Verwendung der klägerischen Firmenbezeichnung X\nals Marke stelle eine unlautere Wettbewerbshandlung des Beklagten dar. Zur\nBegründung der örtlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen\nberufen sie sich ausschliesslich auf den Handlungsort. Sie behaupten hingegen in\nkeiner Weise, der Erfolgsort der behaupteten unlauteren Wettbewerbshandlungen des\nBeklagten würde im Kanton St. Gallen liegen. Die Marke X wurde in Bern eingetragen.\nAuch wenn die Marke Wirkung für die Schweiz, mithin auch für den Kanton St. Gallen,\nentfaltet, stellt allein der Registereintrag keinen Erfolg im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ\ndar. Die Klägerinnen haben aber eine Verwendung der Marke in der Schweiz weder\nbehauptet noch hinreichend dargelegt. Damit ist ein Gerichtsstand im Kanton St.\nGallen als Erfolgsort nicht gegeben. Im übrigen ist zwar in Art. 5 Ziff. 3 EuGVVO\nnunmehr die vorbeugende Unterlassungsklage geregelt, indem auch ein drohendes\nschädigendes Ereignis als Erfolgsort (\"... oder einzutreten droht\") erfasst ist. Diese\nRegelung findet sich indessen (noch) nicht in Art. 5 Ziff. 3 LuGÜ, womit eine drohende\nWettbewerbsverletzung durch Verwendung der eingetragenen Marke oder ein\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndrohender Schaden als Folge des wettbewerbswidrigen Verhaltens des Beklagten zur\nBegründung des Erfolgsorts nicht genügt.\n\nb) Der Beklagte wandte ein, ein Erfolgsort im Kanton St. Gallen bestehe auch deshalb\nnicht, da die Klägerinnen zwar Schadenersatz geltend machen würden, aber einen\nentstandenen Schaden nicht hinreichend behauptet hätten, und ein solcher sei auch\nselbst nach der Darstellung der Klägerinnen nicht denkbar, da sie selbst bloss eine\nVerwendung des Zeichens X durch den Beklagten im Ausland behaupten würden. Die\nKlägerinnen verlangen in Ziff. 3 ihres Rechtsbegehrens Ersatz des Schadens in der\nHöhe von Fr. 10'000.-- nebst Verzugszins, womit sie ohne Zweifel davon ausgehen,\ndass ein solcher entstanden ist. Die Klägerinnen machten indessen nicht geltend, der\nSchaden sei im Kanton St. Gallen eingetreten, womit das Handelsgericht des Kantons\nSt. Gallen am Erfolgsort zuständig sei. Die Klägerinnen führten in der Klage (Ziff. 11)\nlediglich aus, dass es sich um einen Marktverwirrungsschaden handle, hingegen\nwerden weder über die Schadensberechnung noch über den Ort des Schadenseintritts\nAusführungen gemacht. Ein Erfolgsort im Kanton St. Gallen in Bezug auf den geltend\ngemachten Schaden ist damit nicht dargetan.\n\nc) Der Beklagte wandte ferner ein, die Einreichung einer Markenanmeldung sei kein\nkennzeichenmässiger Gebrauch des entsprechenden Zeichens, womit eine Verletzung\ndes UWG bzw. MSchG ausser Betracht falle. Wie bereits ausgeführt, genügen für die\nBegründung des Handlungsortes reine Vorbereitungshandlungen nicht. Hingegen ist\nzuständigkeitsbegründend auch der Ort, an dem andere handeln, z.B. Mittäter,\nAnstifter, Gehilfen (Geimer/Schütze, N 250 zu Art. 5 EuGVVO). Der Handlungsort liegt\nam Ort des dem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Ereignisses. Dabei ist z.B.\ndie Aufnahme von Fotos nicht das ursächliche Ereignis für den in der Veröffentlichung\nliegenden Schaden (Schlosser, N 18 zu Art. 5 EuGVÜ). Bei ehrverletzenden\nÄusserungen in den Medien ist der Ort des ursächlichen Geschehens der Ort der\nNiederlassung des Herausgebers der streitigen Veröffentlichung; denn von diesem Ort\naus nahm das schädigende Ereignis seinen Ausgang und von ihm aus wurde die\nehrverletzende Äusserung gemacht und in Umlauf gebracht (Kropholler, N 75 zu Art. 5\nEuGVO). Bei Verletzung eines europäischen Patents, welches kein für alle\nBenennungsstaaten einheitliches Schutzrecht, sondern ein Bündel separater, jeweils\nterritorial begrenzt geltender Patente ist, befinden sich sowohl Handlungs- als auch\nErfolgsort einer Patentverletzung dort, wo der betreffende Schutzrechtsteil gelegen ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBei einer grenzüberschreitenden Lieferung, mit welcher ein Patent verletzt wird, liegt\ndie Zuständigkeit für Handlungen, die den inländischen Teil des Klagepatents\nverletzen, im Inland, für Handlungen, die den ausländischen Teil verletzen, im Ausland\n(Walter, a.a.O., S. 200).\n\n"}