nur die existenziellen Bedürfnisse ab, weshalb sein Leistungskatalog enger als jener des Assistenzbeitrages ist (JÖHL/USINGER, a.a.O., Rz. 253). Die Kosten für eine Kinderbetreuung können folglich nicht als Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne des Art. 14 ELG oder der VKB qualifiziert werden. Die am 16. September 2016 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte