14 Abs. 1 lit. b ELG verfolgte Ziel hinaus, denn diese Bestimmungen wollen nur jene Kosten decken, die für eine Hilfe, Pflege oder Betreuung eines EL-Bezügers oder einer in die EL- Anspruchsberechnung miteinbezogenen Person infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind, also eine durch eine Altersgebrechlichkeit oder eine Gesundheitsbeeinträchtigung entstandene Unfähigkeit, „sich selbst zu helfen“ (vgl. JÖHL/ USINGER, a.a.O., Rz. 249). Anders als der Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung deckt der Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG beziehungsweise der Art. 9 VKB nur die existenziellen Bedürfnisse