Soweit also der Assistenzbeitrag die Kosten der Kinderbetreuung abdeckt, besteht kein Anspruch auf eine (nochmalige) Berücksichtigung der Ausgaben bei den Ergänzungsleistungen. In Frage könnte also zum Vorneherein nur eine Entschädigung jener Kinderbetreuungskosten durch die Ergänzungsleistungen kommen, die nicht bereits durch den Assistenzbeitrag gedeckt sind.