Verbindung mit dem Art. 4bis des St. Galler ELG regelt die St. Galler Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (VKB) die Details für die entsprechenden Kostenbeteiligungen. Die Leistungen der Invalidenversicherung – und damit auch der Assistenzbeitrag – gehen den Ergänzungsleistungen vor. Soweit also der Assistenzbeitrag die Kosten der Kinderbetreuung abdeckt, besteht kein Anspruch auf eine (nochmalige) Berücksichtigung der Ausgaben bei den Ergänzungsleistungen.