3.1 Laut dem Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügern einer Ergänzungsleistung im laufenden Jahr entstandene Kosten für eine zahnärztliche Behandlung, die Hilfe, Pflege und Betreuung zuhause sowie in Tagesstrukturen, ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren, eine Diät, Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle, Hilfsmittel und die Kostenbeteiligung gemäss dem Art. 64 KVG. In © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte