sich nicht nachvollziehen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich in diesem Punkt jedenfalls als rechtswidrig, weshalb er aufzuheben ist. Die Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. Juni 2016 muss unter Berücksichtigung einer hypothetischen Arbeitslosenentschädigung anstelle eines hypothetischen Erwerbseinkommens aus einer (hypothetischen) unselbständigen Erwerbstätigkeit neu berechnet werden. Die Sache wird zur Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.