Die Beschwerdegegnerin hat denn auch im angefochtenen Einspracheentscheid explizit erwähnt, dass sie ihre insofern rechtswidrige Verfügung vom 2. August 2016 im Sinne einer sogenannten reformatio in peius hätte korrigieren müssen. Weshalb sie dann doch davon abgesehen hat, lässt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte