Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, das materielle Recht im Einzelfall objektiv anzuwenden, was eine „Kulanz“ zum Vorneherein ausschliesst. Im Einspracheverfahren hat die Beschwerdegegnerin denn auch selbst eingesehen, dass sie an sich verpflichtet gewesen wäre, anstelle eines hypothetischen Erwerbseinkommens eine hypothetische Arbeitslosenentschädigung anzurechnen, da der Ehemann der Beschwerdeführerin infolge der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht auf einen Lohn, sondern auf den Weiterbezug der Arbeitslosenentschädigung verzichtet hatte.