der Beschwerdeführerin mit einer „kulanten“ Anspruchsberechnung bei der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit zu unterstützen. Diese Zusicherungen sind zunächst mit einem Vorbehalt versehen gewesen, denn die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid von den Ergebnissen der Abklärungen des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums betreffend die Erfolgsaussichten der selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig gemacht.