2.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin rechtfertigen auch vertrauensschutzrechtliche Überlegungen keine Abweichung von der gesetzlichen Regelung. Die Beschwerdegegnerin hat zwar verschiedentlich erklärt, den Ehemann © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte