Ob es zulässig gewesen ist, in den Monaten Dezember 2015 bis und mit Februar 2016 zusätzlich „Gewinnungskosten“ von 7’500 Franken für die Kinderbetreuung zu berücksichtigen, ist in diesem Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen, da die entsprechende leistungszusprechende Verfügung vom 21. Februar 2016 unangefochten formell rechtskräftig und damit verbindlich geworden ist. Jedenfalls erweist sich die Notwendigkeit einer funktionierenden Kinderbetreuungslösung als für die Beantwortung der Frage irrelevant, ob der Entscheid, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, betriebswirtschaftlich-ökonomisch sinnvoll gewesen ist.