Der Entscheid des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu versuchen, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen, ist unter diesen Umständen betriebswirtschaftlich-ökonomisch nicht sinnvoll gewesen. Ergänzungsleistungsrechtlich ist dieser Entscheid deshalb als ein Verzicht auf die Arbeitslosenentschädigung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu qualifizieren (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid EL 2017/28 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 4. Juni 2018, E. 2.2).