Allgemeinheit (die die Ergänzungsleistung über die Steuern finanziert) einen Bedarf decken muss, der nur deshalb entstanden ist, weil der EL-Ansprecher oder der EL- Bezüger auf einen Vermögenswert oder auf eine Einnahme verzichtet hat, mit dem beziehungsweise mit der er diesen Bedarf aus eigenen Mitteln hätte decken können. Der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG will also einen EL-spezifisch betrachtet rechtsmissbräuchlichen Bezug von Ergänzungsleistungen verhindern.