Obwohl diese beiden Entscheide wegen der bereits im Einspracheverfahren erfolgten Vereinigung in einem einzigen Urteil zu eröffnen sein werden, bewahren sie weiterhin ihre Unabhängigkeit. Der Beschwerdeführerin steht es also frei, keinen, nur einen oder beide Entscheide beim Bundesgericht anzufechten. Vor diesem Hintergrund werden die beiden Gegenstände nachfolgend – in den Erwägungen und im Dispositiv – soweit möglich getrennt behandelt. 2. 2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Der Zweck