1.2 Für die Bestimmung des Gegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens muss folglich mittels einer Interpretation der Beschwerdeschrift vom 31. März 2017 geprüft werden, welche Entscheide im Einspracheentscheid vom 2. März 2017 die Beschwerdeführerin effektiv angefochten hat. Hauptsächlich richtet sich die Beschwerde vom 31. März 2017 gegen die Höhe der mit der Verfügung vom 2. August 2016 rückwirkend ab dem 1. Juni 2016 zugesprochenen Ergänzungsleistung. Der entsprechende Entscheid ist also offenkundig angefochten worden. Der Beschwerdeschrift lässt sich zudem entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die